Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich korrekt und anständig, was erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist. Reue oder Einsicht sind nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte oberinstanzlich auf Frage nach den Gründen für die eingestandenen Einbruchdiebstähle angab, eigentlich habe er nie Diebstähle oder Einbrüche verübt (pag. 1153, Z. 28). Wie die stv. Generalstaatsanwältin zutreffend erwog, erfolgten die Eingeständnisse nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils und brachten keine neuen Erkenntnisse zu Tage (pag. 1161). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag.