103, Z. 38 ff.). Vor seiner Verhaftung im August 2021 hat er gemäss eigenen Angaben in BH.________ auf dem Bau schwarz gearbeitet (pag. 1147, Z. 35 ff.). Wie bereits zuvor ausgeführt (E. 19. hiervor) weist der Beschuldigte einschlägige Vorstrafen in BH.________ und der Schweiz auf (pag. 310 f. ff.; pag. 313 ff. f.). So wurde er in der Schweiz – nebst weiteren Verurteilungen – im Jahre 2011 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und rechtswidriger Einreise (pag. 311) sowie in BH.