In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und auch mit Blick auf die VBRS-Richtlinien (S. 28 VBRS-Richtlinien) erachtet die Kammer eine Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen (S. 45 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 926). Allerdings steht die Deliktsbegehung wiederum in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Einbruchdiebstählen, zumal der Beschuldigte einzig zu diesem Zweck die Widerhandlung beging. Somit ist die Strafe nur zu 1/2 mit einem Monat Freiheitsstrafe asperierend zu berücksichtigen.