23. Asperation betreffend Widerhandlung gegen das AuG Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, reiste der Beschuldigte lediglich in die Schweiz ein, um deliktisch tätig zu werden. Auch oberinstanzlich gab er zu, ein Einreiseverbot für den Schengen Raum erhalten zu haben (pag. 1148, Z. 8). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und auch mit Blick auf die VBRS-Richtlinien (S. 28 VBRS-Richtlinien) erachtet die Kammer eine Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen (S. 45 erstinstanzliche Urteilsbegründung;