Bei den Tatobjekten handelte es sich um Hotels, Wohnhäuser, eine Bäckerei, eine Garage und ein Landwirtschaftsgebäude mit Ferienwohnung, welche zum Teil nicht bewohnt waren. Unter dem Titel Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte (zusammen mit seinem Mittäter) Zeitpunkte für die Taten wählte, an denen vermeintlich niemand in den Liegenschaften anwesend war. Der Hausfriedensbruch erstreckte sich in den meisten Fällen auf mehrere Räume. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden in allen Fällen als leicht zu beurteilen.