Vorliegend sind 9 Fälle zu beurteilen. Die Hausfriedensbrüche weisen alle einen ähnlichen Unrechtsgehalt auf. Der jeweilige Hausfriedensbruch wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen begangen und war notwendige Begleiterscheinung der deliktischen Aktivitäten (Diebstahl und Sachbeschädigung) des Beschuldigten und des Mittäters. Bei den Tatobjekten handelte es sich um Hotels, Wohnhäuser, eine Bäckerei, eine Garage und ein Landwirtschaftsgebäude mit Ferienwohnung, welche zum Teil nicht bewohnt waren.