22. Asperation betreffend Hausfriedensbruch, mehrfach begangen 22.1 Objektive Tatschwere Auch bei den Hausfriedensbrüchen sind die Einzelfälle massgebend. Der Beschuldigte und der Mittäter gingen bei allen Hausfriedensbrüchen vergleichbar vor, weshalb die nachfolgende Beurteilung der Strafzumessungskomponenten für jeden einzelnen Hausfriedensbruch gilt. Geschütztes Rechtsgut von Art.