Für die Sachbeschädigung zum Nachteil von O.________ (Sachschaden ca. CHF 2'500.00) wird aufgrund des Verschuldens eine Strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe ausgefällt. Die nachfolgenden Sachbeschädigungen zum Nachteil der Bäckerei L.________ (Sachschaden ca. CHF 1'500.00) und zum Nachteil von N.________ (Sachschaden ca. CHF 1'000.00) werden jeweils mit 25 Tagen Freiheitsstrafe und zum Nachteil der M.________ GmbH (Sachschaden ca. CHF 600.00) mit 20 Tagen Freiheitsstrafe gewichtet. Der Beschuldigte handelte in allen Fällen direktvorsätzlich. Die Vermeidbarkeit der Tat wäre gegeben gewesen.