Der Eventualvorsatz ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte beschädigte das Eigentum des Geschädigten mit dem Ziel, einen Diebstahl zu begehen und handelte damit aus egoistischen Motiven. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was sich neutral auswirkt. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 21.3 Weitere Sachbeschädigungen Die konkreten Sachschaden der zwei Sachbeschädigungen zum Nachteil der G.________ AG (Sachschaden ca. CHF 7'500.00) und der C._____