im Chalet R.________ von CHF 17’000.00 den höchsten dar, welcher rund 56 x grösser ist, als der Sachschaden gemäss Referenzsachverhalt. Das Tatverschulden liegt jedoch im Verhältnis zum Strafrahmen noch im leichten Bereich. 21.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Beschädigungen des Fensters und der Eingangstüre direktvorsätzlich. Die Beschädigung des Tresors, der ab dem Handwagen fiel, nahm der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis zumindest in Kauf. Der Eventualvorsatz ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.