Die Sachbeschädigungen gingen mit den Diebstählen als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen einher. Der Beschuldigte richtete dabei keinen komplett unverhältnismässigen Schaden an, sondern – mit einer Ausnahme – «nur» denjenigen, der für den angedachten Diebstahl notwendig war und somit nicht über das erforderliche Mass hinausging. Sie betrafen primär den Einstiegsort (zumeist Türen und Fenster) sowie die zu öffnen beabsichtigten Behältnisse (Schränke, Korpustüren, Kassen und Tresore). In einem Fall wurden allerdings auch die Räumlichkeiten beschädigt (Verunreinigung durch Pul- ver-Feuerlöscher im Innern des Gebäudes).