_ 21.2.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 144 StGB ist das fremde Eigentum, mithin die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (WEIS- SENBERGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 144 StGB). Die Sachbeschädigungen gingen mit den Diebstählen als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen einher.