21. Asperation betreffend Sachbeschädigung, mehrfach begangen 21.1 Vorbemerkungen Entgegen der Vorinstanz sind für die einzelnen der insgesamt 9 Sachbeschädigungen jeweils gesondert Strafen festzusetzen (vgl. E. 19. hiervor). Der Beschuldigte und der Mittäter gingen jedoch bei allen Sachbeschädigungen vergleichbar vor, weshalb die nachfolgende Beurteilung der Strafzumessungskomponenten für jede einzelne Sachbeschädigung gilt, sofern sich nicht eine getrennte Betrachtung aufdrängt. 21.2 Sachbeschädigung zum Nachteil von S.________ 21.2.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art.