Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus und es bleibt insgesamt bei einem gerade noch leichten Tatverschulden. Entgegen der Vorinstanz sind die Versuche – mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. III.13.2 hiervor; BGE 105 IV 157) – nicht strafmildernd zu berücksichtigen (S. 43 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 924). 20.3 Fazit Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.