20.2 Subjektive Tatschwere Die Vorinstanz hielt unter der subjektiven Tatschwere zu Recht fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein pekuniären Interessen handelte, was beides delikts- und qualifikationsimmanent ist (S. 42 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 923). Er befand sich in keinerlei Notlage und es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, auf ehrliche Art und Weise Geld zu verdienen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus und es bleibt insgesamt bei einem gerade noch leichten Tatverschulden.