40 nellen Energie mitnichten zu bagatellisieren und die objektive Tatschwere wiegt innerhalb des breiten Strafrahmens gerade noch leicht. Mit Blick auf den Strafrahmen und die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Anklageerhebung beim Kollegialgericht mit zwei LaienrichterInnen (Fassung vom 25. November 2010, Ziffer 3.2.) erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten als angemessen. 20.2 Subjektive Tatschwere