Die Täter rüsteten sich entsprechend mit Werkzeug und Transportmitteln (Fahrradanhänger, Handkarren und Schubkarre) aus. Dass der Beschuldigte und der Mittäter die entwendeten Tresore auf den Anhängern und Karren durch das Dorf abtransportierten, ist auch nach Ansicht der Kammer als zielstrebig und nicht minder dreist zu bezeichnen. Dem Beschuldigten und seinem Mitttäter ist einzig zu Gute zu halten, dass sie die Konfrontation mit Menschen vermeiden wollten und von ihnen keine Gefahr für Leib und Leben ausging. Das objektive Tatverschulden ist angesichts der hohen krimi-