je mit Hinweisen). Die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Deliktsbetrags sind dahingehend zu präzisieren, dass nicht Geld oder Gegenstände im Wert von CHF 155'102.75 entwendet wurden und dem Beschuldigten und seinem Komplizen zur Verfügung standen (S. 41 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 922). Gemäss Beweisergebnis beläuft sich der effektiv entwendete Bargeldbetrag respektive der Wert der entwendeten Gegenstände auf insgesamt CHF 23’102.75, was insbesondere angesichts der damaligen finanziellen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten immer noch erheblich ist.