Dies ist vorliegend lediglich beim gewerbsmässigen Diebstahl der Fall. Hier stellen die einzelnen Diebstähle aufgrund der Gewerbsmässigkeit eine rechtliche Handlungseinheit dar, womit die Deliktsmehrheit in dieser Beziehung abgegolten ist und damit das Asperationsprinzip nach Art. 49 aStGB nicht zur Anwendung gelangt. Das gilt wie vorstehend ausgeführt sowohl für vollendete, wie für versuchte Straftaten (NIGG- LI/RIEDO, a.a.O., N. 113 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). Bei den übrigen Delikten hingegen ist für jeden Vorfall einzeln eine Strafe zu bestimmen.