Der Strafrahmen reicht demnach von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Ferner gilt es zu beachten, dass die gruppenweise Zusammenfassung mehrerer Delikte des gleichen Tatbestandes und Bestimmung einer einzelnen Strafe für die gesamte Deliktsgruppe nur zulässig ist, wo die verschiedenen Delikte zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Dies ist vorliegend lediglich beim gewerbsmässigen Diebstahl der Fall.