49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung und es wird eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die schwerste Straftat ist vorliegend der gewerbsmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 aStGB). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen.