Unter diesen Voraussetzungen erscheint der Vollzug einer unbedingten Geldstrafe mehr als fraglich. Für die mehrfachen Sachbeschädigungen, die mehrfachen Hausfriedensbrüche sowie die Widerhandlung gegen das AuG wird je eine kurze Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet. Entsprechend gelangt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung und es wird eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein.