Oberinstanzlich bestätigte er diese Angabe und präzisierte, er habe im Sommer 2021 schwarz auf dem Bau gearbeitet und ca. 100 Euro pro Tag verdient (pag. 1147, Z. 26 ff.). Gemäss eigenen Angaben hat er keine Schulden, aber auch kein Vermögen (pag. 54, Z. 101). Ferner wird der Beschuldigte nach der Strafverbüssung fremdenpolizeilich aus der Schweiz weggewiesen werden (pag. 1119) und gemäss eigener Aussage zu seiner Familie in BG.________ reisen (pag. 1153, Z. 36 f.). Unter diesen Voraussetzungen erscheint der Vollzug einer unbedingten Geldstrafe mehr als fraglich.