zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Nach Ansicht der Kammer erweist sich auch für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie wegen Widerhandlung gegen das AuG die Freiheitsstrafe vorliegend als angemessene Sanktionsart. Der Beschuldigte ist gemäss schweizerischem und BH.________ Strafregisterauszug mehrfach und einschlägig vorbestraft. Diese Auszüge beinhalten zwischen 2004 und 2019 insgesamt 5 Verurteilungen u.a. wegen teilweise versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (pag.