37 19. Strafrahmen und Wahl der Strafart Der ordentliche Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 aStGB und der Hausfriedensbruch nach Art. 186 aStGB werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Widerhandlungen gegen das AuG werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht (Art. 115 Abs. 1 AuG).