18. Grundlagen der Strafzumessung Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 38 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 919 ff.). Ergänzend ist auf Nachfolgendes hinzuweisen: Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur auf eine Gesamtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde.