2018, N. 17 zu Art. 2 StGB). Der Beschuldigte beging sämtliche zur Diskussion stehenden Taten im März respektive April 2016, also vor Inkrafttreten des StGB in der Fassung vom 1. Januar 2018. Die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen sein wird (vgl. E. 19. hiernach) und das neue Recht diesbezüglich nicht milder ist (vgl. Art. 34 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StGB), ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht (nachfolgend aStGB) anzuwenden.