16. Vorbemerkungen Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bilden nebst den hiervor ausgesprochenen Schuldsprüchen wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung (mehrfach) und Hausfriedensbruchs (mehrfach) auch der rechtskräftige Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AuG. Die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse gestützt auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das AIG ist in Rechtskraft erwachsen.