Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hielt sich der Beschuldigte zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen in der Scheune in V.________(Ortschaft) auf. Die diesbezüglichen Aussagen im Zusammenhang mit dem Bruder sind reine Schutzbehauptungen. Es liegt demnach weder eine Nothilfenoch Notstandssituation vor. Der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 aStGB, mehrfach begangen, ist somit zu bestätigen. IV. Strafzumessung