Im Zusammenhang mit dem Hausfriedensbruch zum Nachteil von AL.________ brachte die Verteidigung oberinstanzlich vor, der Beschuldigte sei nur in der Scheune gewesen, um seinem ernsthaft verletzten Bruder zu helfen. Unter der geleisteten Nothilfe sei das Betreten der Scheune gerechtfertigt. Auch habe eine mutmassliche Einwilligung der Geschädigten vorgelegen, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (pag. 1157). Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hielt sich der Beschuldigte zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen in der Scheune in V.________(Ortschaft) auf.