35 15. Hausfriedensbruch, mehrfach begangen (Art. 186 aStGB) Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 aStGB sowie die Subsumtion korrekt vorgenommen. Zudem hat sie zutreffend erwogen, dass die entsprechenden Strafanträge vorliegen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 34 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 915 f.). Im Zusammenhang mit dem Hausfriedensbruch zum Nachteil von AL.