sich somit nicht darauf, möglichst zahlreiche und grosse Schäden anzurichten. Vielmehr stellten die Sachbeschädigungen klassische Begleitdelikte zum Einbruchdiebstahl dar und gingen nicht über das hinaus, was für den Beschuldigten notwendig war, um an das Diebesgut zu gelangen. Der subjektive Tatbestand ist somit nicht erfüllt und die Qualifikation gemäss Art. 144 Abs. 3 aStGB fällt ausser Betracht. Der Beschuldigte hat sich somit der Sachbeschädigung, mehrfach begangen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.