Mangels Aussagen zur Sache ist zur Beurteilung des subjektiven Tatbestands auf die objektiven Tatumstände abzustellen. Vorliegend wurde gemäss Anzeigerapport vom 27. April 2016 ein Fenster und die Eingangstüre mittels Flachwerkzeug aufgewuchtet und der Tresor aufgrund Herabfallens vom mitgebrachten Handkarren beschädigt (Fenster [Rahmen und Flügel] massiv beschädigt, Eingangstüre [Rahmen und Türblatt] massiv beschädigt, Tresor beschädigt, Gesamtschaden ca. CHF 17'000.00 [pag. 236]). Der Vorsatz bzw. Eventualvorsatz des Beschuldigten richtete sich somit nicht darauf, möglichst zahlreiche und grosse Schäden anzurichten.