II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 635 f.). Die Gewerbsmässigkeit der Diebstähle spielt für diese Beurteilung – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (S. 33 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 915) – keine Rolle. Bei gesonderter Betrachtung verbliebe einzig der Sachschaden zum Nachteil von S.________ von insgesamt CHF 17'000.00 (Ziff. I.2.5. der Anklageschrift; pag. 481) als grosser Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 aStGB. Mangels Aussagen zur Sache ist zur Beurteilung des subjektiven Tatbestands auf die objektiven Tatumstände abzustellen.