480) und erstinstanzlich beantragt (vgl. 625) wurde, kann offenbleiben. So oder anders ist in Bezug auf die Sachbeschädigungen das Vorliegen einer Handlungseinheit zu verneinen. Der Beschuldigte fasste immer wieder neu den Vorsatz, in ein weiteres Deliktsobjekt einzudringen und hierfür die Begleitdelikte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu begehen. Davon ging letztlich auch die Vorinstanz aus, da sie den Beschuldigten der Sachbeschädigung «mehrfach, teilweise qualifiziert begangen» schuldig sprach (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;