344 StPO vorsieht, gehen aus dem Protokoll nicht hervor (pag. 606). Auch konnte sich der Beschuldigte erstinstanzlich zu den Sachbeschädigungen nicht äussern, ihm wurden einzig die «Vorwürfe der Anklageschrift zu den Einbruchdiebstählen in V.________(Ortschaft)» vorgehalten und erfragt, was er dazu sage (pag. 603, Z. 46 ff.). Ob ein derartiges Vorgehen zulässig wäre, insbesondere auch, da mit Anklageschrift vom 17. Dezember 2021 in Ziff. I.2. lediglich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung angeklagt (pag. 480) und erstinstanzlich beantragt (vgl. 625) wurde, kann offenbleiben.