Zunächst fällt bei näherer Betrachtung des vorinstanzlichen Verhandlungsprotokolls auf, dass das Gericht den anwesenden Parteien nach Schliessung des Beweisverfahrens eröffnet hatte, es werde sich betreffend Sachbeschädigung eine abweichende rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB vorbehalten. Hinweise, wonach den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden wäre, wie dies Art. 344 StPO vorsieht, gehen aus dem Protokoll nicht hervor (pag.