34 liegen ebenfalls vor (pag. 112; pag. 141; pag. 187; pag. 238; pag. 250; pag. 262; pag. 272; pag. 286; pag. 288). Entgegen der Vorinstanz liegt in Bezug auf die Gesamtschadenssumme von CHF 46'020.00 keine Qualifikation im Sinne von Art. 144 Abs. 3 aStGB vor. Zunächst fällt bei näherer Betrachtung des vorinstanzlichen Verhandlungsprotokolls auf, dass das Gericht den anwesenden Parteien nach Schliessung des Beweisverfahrens eröffnet hatte, es werde sich betreffend Sachbeschädigung eine abweichende rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art.