Es liegen vollendete Delikte vor und ein Versuch ist nicht zu prüfen. Hinsichtlich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 aStGB hat die Vorinstanz die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente korrekt subsumiert, weshalb darauf verwiesen wird (S. 34 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 915). Präzisierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Beschädigung des Tresors aus dem Chalet R.________ (Ziff. I.2.5. der Anklageschrift; pag. 481) zumindest in Kauf nahm, womit Eventualvorsatz vorliegt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die entsprechenden Strafanträge