144 StGB). Die Verteidigung brachte im oberinstanzlichen Parteivortrag vor, hinsichtlich der Sachbeschädigungen würden lediglich versuchte Delikte vorliegen, da die Schadenspositionen nicht belegt seien (pag. 1157). Diese Argumentation geht an der Sache vorbei (vgl. Ausführungen unter E. II.11.3 hiervor). Würde ein versuchtes Delikt vorliegen, müsste es am Eintritt des angestrebten Erfolgs mangeln (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., 4. Aufl. 2019, N. 80 zu Art. 144 StGB). Der Erfolgseintritt wurde vom Beschuldigten allerdings nicht in Frage gestellt. Es liegen vollendete Delikte vor und ein Versuch ist nicht zu prüfen.