144 StGB). Eine natürliche Handlungseinheit liegt dann vor, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5.). Der Vorsatz des Täters muss sich hier auch auf die Verursachung eines grossen Schadens richten, wobei Eventualvorsatz genügt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 103 zu Art. 144 StGB).