33 summe von insgesamt CHF 130'000.00 abzuziehen, woraus ein Deliktsbetrag von CHF 125'000.00 resultiert (pag. 237). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Versuchs dazu nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB zu bestätigen. Einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfach begangen, wie angeklagt (pag. 477), steht das Verbot der reformatio in peius entgegen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.