Der subjektive Tatbestand ist somit nicht erfüllt. In Anbetracht der gewerbsmässigen Begehung der Diebstähle als rechtliche Handlungseinheit (NIG- GLI/RIEDO, a.a.O., N. 113 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen) haben jedoch keine separaten Freisprüche zu erfolgen. Einzig sind die Deliktsummen – soweit diese die Werte der Tresore enthielten – wie folgt zu korrigieren: Hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls zum Nachteil der C.________ AG (Ziffern I.1.1. der Anklageschrift; pag. 477), machte die Position des Tresors gemäss Anzeigerapport vom 21. März 2016 CHF 2'000.00 aus (pag.