22 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung gelangt. Der Versuch geht im entsprechenden vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 123 IV 113). Anders als die Vorinstanz erwog, mangelt es hinsichtlich der im Rahmen der Einbruchdiebstähle in das Hotel E.________, das Chalet R.________ sowie das Hotel T.________ entwendeten Tresore im Lichte der zitierten Lehre und Rechtsprechung (vgl. E. 13.1 hiervor) am dauernden Aneignungswillen. Zwar wurden die Tresore mit einem Fahrradanhänger, Handwagen oder einer Schubkarre abtransportiert, in kurzer Distanz zu den Deliktsobjekten (ca. 500m [pag. 109]; ca. 600m [pag.