1147, Z. 35 ff.), ist nicht von Relevanz. Die weiteren Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit – mehrfaches Delinquieren und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art – liegen sodann vor und werden auch nicht bestritten. Betreffend den versuchten Einbruchdiebstahl in den M.________ bleibt anzumerken, dass die gewerbsmässige Begehung als Kollektivdelikt sämtliche Diebstähle zu einer juristischen Handlungseinheit zusammenfasst, weshalb Art. 22 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung gelangt.