32 legte der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag und richtete sich darauf ein, durch die Diebstähle namhafte Einkünfte zu erzielen. Hätte der Beschuldigte im Deliktszeitraum durch reguläre und legale Arbeit hinreichend Einkommen erwirtschaftet, hätte er die Einbruchdiebstähle und Versuche dazu sicherlich nicht verüben müssen. Dass er gemäss eigenen Angaben 5 Jahre später im Sommer 2021 auf dem Bau schwarz gearbeitet hat (pag. 1147, Z. 35 ff.), ist nicht von Relevanz.