O., N. 64 und N. 77 zu Art. 139 StGB). Da der Beschuldigte den Tresor mitsamt Inhalt auf einem Handwagen mitnahm und aus dem Gebäude schaffte, liegt ein vollendeter Diebstahl vor, auch wenn er sich am Diebesgut nicht bereichern konnte. Entgegen der Vorinstanz (S. 33 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 914) betragen die effektiv erzielten Einkünfte – unter Berücksichtigung der nachstehenden Erwägungen – insgesamt CHF 23’102.75 innert einem Zeitraum von 30 Tagen.