Der Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3 mit Hinweis auf BGE 132 IV 108 ff. E. 2.1). Dies dürfte mit dem Ergreifen der Sache bzw. des Behältnisses, welche die Möglichkeit der Wegschaffung verschafft, gegeben sein. Trifft dies zu, so hat der Täter die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufgehoben bzw. alleinige Einwirkungsmöglichkeit erhalten (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 64 und N. 77 zu Art. 139 StGB).