912 f.). Dem Vorbringen der Verteidigung, es liege hinsichtlich dem Deliktsgut aus dem Chalet R.________ kein Erfolg mangels Aneignung und damit ein Versuch vor, da der Beschuldigte den Tresor nicht geöffnet und den sich im Tresor befindlichen Deliktsbetrag von CHF 125'000.00 nicht behändigt habe (pag. 1158), kann die Kammer nicht folgen. Der Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3 mit Hinweis auf BGE 132 IV 108 ff.