v.a. dann, wenn das Behältnis nach Gebrauch weggeworfen wird. Massgeblich ist allemal, worauf es dem Täter ankommt (Inhalt, Behältnis oder beides, Letztes wäre etwa zu bejahen, wenn das Behältnis auch dem zwischenzeitlichen Transport dienen soll [NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 37 zu Art. 137 StGB, mit Hinweis auf TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 7 zu Vor Art. 137 StGB]). 13.2 Subsumtion Was die rechtliche Würdigung der Einbruchdiebstähle anbelangt, kann – vorbehältlich der nachfolgenden Präzisierungen – auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 31 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 912 f.).